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Die Beurkundung als materielles Formerfordernis der Auflassung.

Autor Frederik Pajunk
de Limba Germană Paperback – 15 apr 2002
Gestützt auf frühe Entscheidungen des RG und des BGH wird in der Beurkundung heute kein materielles Formerfordernis der nach § 925 Abs. 1 BGB notariell erklärten Auflassung gesehen. Da die Auflassung jedoch wegen der Vorgaben des Grundbuchverfahrensrechts dem Grundbuchamt in beurkundeter Form nachzuweisen ist (§§ 20, 29 GBO), steht die Auflassung in der Praxis gleichwohl unter einem faktischen Beurkundungszwang. Frederik Pajunk deckt die Unzulänglichkeiten dieser Konstruktion mit Blick auf das materielle Recht auf. Im Ergebnis tritt er für die Beurkundung als materielles Formerfordernis der Auflassung ein, wobei er eine tragfähige Begründung aus der ratio legis der maßgeblichen Vorschriften entwickelt. Zugleich zeigt Pajunk praktische Konsequenzen seiner Lösung auf. Dies gilt etwa für die Herstellung des Gleichklangs zwischen § 873 Abs. 2 und § 925 Abs. 1 BGB mit Blick auf den Eintritt der Bindung an die Auflassung sowie für die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Fall der Formnichtigkeit - ein Ziel, das das RG einst auf der Grundlage einer überkommenen Dogmatik zur Form der Rechtsgeschäfte zur Aufgabe des materiellen Beurkundungszwangs bei der Auflassung verleitet haben mag.
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Specificații

ISBN-13: 9783428106745
ISBN-10: 3428106741
Pagini: 248
Ilustrații: 247 S.
Dimensiuni: 157 x 233 x 14 mm
Greutate: 3.35 kg
Ediția:1., Aufl.
Editura: DUNCKER & HUMBLOT

Recenzii

"[...] 2. Die Arbeit ist in fünf Teile gegliedert: Der erste Teil behandelt die Entstehung der gesetzlichen Regelung der Auflassung und ihrer Form in § 925 BGB sowie die Entwicklung der heute h. M. von der lediglich verfahrensrechtlichen Notwendigkeit der Beurkundung (S. 26 ff.). Die Kritik an dieser Auffassung und an ihrer Begründung findet sich im zweiten Teil (S. 77 ff.). Im anschließenden dritten Teil (S. 102 ff.) entwickelt der Verfasser seine Auffassung, dass die Beurkundung bei einer vor dem Notar erklärten Auflassung materiell-rechtlich von § 925 Abs. 1 BGB gefordert werde. Der vierte Teil (S. 211 ff.) behandelt dann die sich hieraus ergebenden rechtlichen und praktischen Auswirkungen. Eine Zusammenfassung bildet den abschließenden fünften Teil der Arbeit (S. 312 ff.).3. Pajunk betont zurecht, dass § 925 Abs. 1 BGB gegenwartsbezogen auszulegen, d. h. bezogen auf das heute geltende Recht zu interpretieren ist (S. 100 f.). Die bis heute (grundlegend BGHZ 22, 312/314 f.) maßgebliche Leitentscheidung des RG erging jedoch noch zum dem bis 1953 geltenden § 925 Abs. 1 BGB a. F., wonach allein das Grundbuchamt für die Entgegennahme der Auflassung zuständig war (RGZ 99, 65 ff.; RG, JW 1920, 1029 übertrug dies auf die nach Art. 143 EGBGB landesrechtlich mögliche notarielle Auflassung). Sie beantwortet daher nicht die zentrale Frage, ob § 925 Abs. 1 BGB in seiner heutigen Form die Beurkundung einer vor dem Notar erklärten Auflassung verlangt (S. 93 ff.). Eine Antwort hierauf kann nur von der ratio legis her erfolgen.Die h. M. sieht den Zweck des § 925 Abs. 1 BGB im Schutz des Grundbuchs, also darin zu verhindern, dass tatsächliche Rechtslage und Grundbuchinhalt auseinander fallen (vgl. statt aller Kanzleiter, aaO, § 925 BGB Rdn. 1 m. w. Nachw.). Pajunk zeigt, dass diese Aufgabe des Grundbuchverfahrens und insbesondere des § 20 GBO, nicht dagegen des § 925 Abs. 1 BGB ist. Den heute noch maßgeblichen Zweck des § 925 Abs. 1 BGB hat schon der historische Gesetzgeber formuliert: Neben den allgemeinen Formzwecken des Übereilungsschutzes, der Klarstellung und Beweissicherung geht es um die Warnung vor leichtfertig erklärten Auffassung, den Schutz vor anderweitigen Verfügungen des Veräußerers und die Sicherung der Erfüllung Zug um Zug. Diesen Normzweck verwirklicht am besten die Beurkundung; sie wird deshalb von § 925 Abs. 1 BGB gefordert (S. 109 ff., 137 ff., 154 ff.).Das Ergebnis ist darüber hinaus systematisch stimmig: Die vorgeschlagene Auslegung fügt § 925 1 BGB ohne die bisherigen Friktionen in das System der Formen des BGB ein (vgl. § 128 BGB) und klärt die damit verbundenen Streitfragen, z. B. bei § 873 seltenen Fälle einer unwirksamen Beurkundung der Auflassung. Setzt die Auflassung nach § 925 Abs. 1 BGB die Beurkundung voraus, bedürfen auch die Vollmacht des Eigentümers oder seine Einwilligung in die nachfolgende Auflassung eines Dritten abweichend von §§ 167 Abs. 2, 182 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung, wenn sie bindend sind und damit die Auflassung vorwegnehmen (vgl. BGH, NJW 1998, 1482 = LM, H. 6/1998 § 183 BGB Nr. 5 mit Anm. Wieling).Die vorliegende Dissertation kritisiert mit Recht ein über lange Zeit selbstverständlich gewordenes Verständnis des § 925 Abs. 1 BGB. Auch wer Pajunk im Ergebnis nicht folgen mag, muß sich mit den von ihm erhobenen Einwänden auseinander setzen." Prof. Dr. Volker Lipp; in: Deutsche Notar-Zeitschrift, 3/2003

Cuprins

Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Teil: Einführung in den Untersuchungsgegenstand: Begriff, gesetzliche Regelung und Wesen der Auflassung - Das heutige Meinungsbild zum Regelungszweck des § 925 I BGB - Das gegenwärtige Meinungsbild zur materiellen Form der Auflassung im allgemeinen und zur Beurkundungsbedürftigkeit im besonderen - Die Beurkundung der Auflassung als Erfordernis des formellen Grundstücksrechts bzw. sonstigen formellen Rechts - Das einheitliche Zusammenspiel von materiellem und formellem Recht bei der Beurkundung der Auflassung aus Sicht der herrschenden Meinung - 2. Teil: Einwände gegen die herrschende Meinung: Zweifel an der Effizienz der Auflassungsform in Ansehung der allgemein angenommenen Funktion des § 925 I S. 1, 2 BGB - Allgemeine Einwände gegen die von der herrschenden Meinung angenommene Form der gemäß § 925 I S. 1, 2 BGB erklärten Auflassung - Bedenken gegen die zweckeinheitliche Betrachtung von materiellem und formellem Recht im Zusammenhang mit der Auslegung des § 925 I BGB - Der Rückgriff auf eine historische Kontinuität in der Begründung der herrschenden Auslegung des § 925 I BGB - Zusammenfassung und Grundsätze für die Auslegung des § 925 I BGB als Vorschrift des geltenden Rechts - 3. Teil: Die Beurkundung als materielles Formerfordernis der notariell erklärten Auflassung: Die Beurkundung als ein vom Wortlaut umfaßtes Formerfordernis - Der Zweck des § 925 I BGB als elementares Auslegungskriterium - Die Beurkundung als die geeignetste Form zur Verwirklichung des Normzwecks - Systematische Auslegungsargumente - Ergebnis - 4. Teil: Rechtliche und praktische Auswirkungen des materiellen Beurkundungszwangs bei der notariellen Auflassung: Die Erklärung der Auflassung - Der Eintritt der Bindung an die Auflassung - Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Beurkundungsform - 5. Teil: Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachwortregister