Jahrgang 1903, Halbjahr 2.
Editat de R. Falkmann, B. Mugdande Limba Germană Hardback – 30 dec 1903
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Specificații
ISBN-13: 9783112351956
ISBN-10: 3112351959
Pagini: 516
Dimensiuni: 175 x 246 x 34 mm
Greutate: 1.02 kg
Ediția:Reprint 2020
Editura: De Gruyter
ISBN-10: 3112351959
Pagini: 516
Dimensiuni: 175 x 246 x 34 mm
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Ediția:Reprint 2020
Editura: De Gruyter
Cuprins
Frontmatter -- Unter Mitwirkung der Herren -- Systematisches Inhaltsverzeichnis -- 1 a) Unzulässigkeit der satzungsmätzigen Bestimmung der Aktiengesellschaft, datz das erste Geschäftsjahr länger als 12 Monate danern soll. Nachträgliche Forderung einer Bilanz re. HGB. §§ 39, 260 -- 2 a) Zustandekommen eines schriftlichen Vertrages -- 3 a) Beiderseits unsittlicher Mietvertrag -- 4 a) Verpflichtung zur nochmaligen Ausstellung einer z« einer Grundbuchlöschung erforderlichen Urkunde, wenn die bereits ausgestellte verloren ging -- 5 a) §§ 1123, 1124 BGB. geben dem Hypothekengläubiger keine« selbständigen Arrestgrund -- 6 a) Verlöbnisbruch. Schadensersatz. BGB. §§ 1298, 1715 -- r a) Schranken der vertragsmatzigen Regelung der güterrechtltchen Verhältnisse -- 8 a) Eheliches Güterrecht, wenn die Ehe im Gebiete der GG. des AM. vor dem 1. Januar 1900 geschlossen ist, die Fran aber erst nach diesem Zeitpunkt großjährig wird. Güterrechtsregister. Wohnsitz des Mannes. BGB. §§ 1435, 1558 -- 9 a) Anspruch der angenommenen Tochter ans Aussteuer. Übergangszeit. BGB. § 1620. EG. Artt. 203, 209 -- 10 a) Begriff und Voraussetzung der Fürsorgeerziehung. Verhältnis zur Armenunterstützung -- 11 a) Anfechtung der Ehe, weil der Ehemann vor der Eheschlietzung außerehelich Müder erzeugt und Ehebruch begangen hat -- 12 a) Einwirkung des BGB. auf Einkindschaftsverträge -- 13 a) Auch Prozehvergleiche über mehr als 300 Mark bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts -- 14 a) Unbekanntsein der Erben.1 BGB. § 1960 -- 15 a) Gewerbebetrieb eines Maurermeisters -- 16 a) Der Frachtführer darf sich nicht mit Löschung eines Durchschnittsquantums begnügen. BinnenschGes. §§ 56, 42 -- 17 a) Bedeutung eines unausgefüllten Wechselblanketts -- 18 a) Der Erwerber der Konkursmasse darf nicht einen "Konkursmasseausverkaus" ankündige -- 19 a) Befugnis von Behörden zur Beschwerde -- 20 a) Umfang des staatlichen Aussichtsrechts über Familienstiftungen -- 21 a) Streitwert bei Vergleich über Alimente GKG. § 9a -- 22 a) Gehört die Anfertigung von Entwürfen eidesstattlicher Versicherungen zum Prozetzbetrieb! GebO. § 13 Iiff. 1 -- 23 a) Auch Zeugen vom Stande der Fabrikanten sind regelmäßig ohne besonderen Nachweis eines Erwerbsvertuftes zu entschädigen -- 24 a) Das Grundbuchblatt für Staatschausseen wird nicht gebührenfrei angelegt^ Berechnung des "gemeinen Wertes" dabei -- 25 a) Verhältnis des Entwurfs zur Beurkundung. GcbO. § 8 -- 26 a) Für den "Nennwert" (Reichsstempelges. Tarif Nr. 2 a) kommt der Amortisationszuschlag nicht in Betracht -- 27 a) Streitwert bei Feststellungsklagen -- 28 a) Schretbgebühren für eine zweite zur Weitergabe an den Auftraggeber des gegnerische« Anwalts bestimmte Abschrift -- 29 a) Die Gegenseitigkeit (CPO. § 328 Nr. 5) ist hinsichtlich des Kantons Zürichs verbürgt -- 30 a) Wechselklage gegen ausgeschiedene Gesellschafter -- 31 a) Hat Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz auch dann zu erfolgen, wenn in erster Instanz ein Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit noch nicht gestellt warl CPO. § 718 -- 32 a) Ist -er zur Herbeiführung der Zwangsvollstreckung hinterlegte Betrag an den Prozetzbevollmächtigten oder an die Partei zurückzuzahlen ? Zuständigkeit des Kammergrrichts für die weitere Beschwerde -- 33 a) Keine Nachprüfung durch den Grundbuchrichter, ob bei der Auseinandersetzung für jeden Mündel ein besonderer Pfleger zu bestellen war? GrBO. § 39 -- 34 a) Befugnis des ersuchten Gerichts zur Prüfung der Gültigkeit einer Rechtshandlung, die die Boraussetzung einer ferneren bei ihm nachgesuchten Amtshandlung bildet. FrGG. § 2 -- 35 a) Wesentliche Bestandteile nach BGB. §§ 93, 94 -- 36 a) Pferd und Wagen eines auf dem Lande wohnenden Viehhändlers find pfändbar. CPO. § 811 Nr. 5 -- 37 a) Die Bestimmung eines Ehe- und Erbvertrags, datz der Überlebende die reine Vermögeashälste als Baler- oder Muttergut auszuzeigen hat,