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Sammlung von Entscheidungen der Gerichte auf Grund des Weingesetzes vom 7. April 1909: Heft I

Autor NA Günther Editat de NA Kaiserliches Gesundheitsamte
de Limba Germană Paperback – 31 dec 1911
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Specificații

ISBN-13: 9783642986154
ISBN-10: 3642986153
Pagini: 104
Ilustrații: VIII, 94 S.
Dimensiuni: 170 x 244 x 5 mm
Greutate: 0.18 kg
Ediția:1912
Editura: Springer Berlin, Heidelberg
Colecția Springer
Locul publicării:Berlin, Heidelberg, Germany

Public țintă

Research

Descriere

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Cuprins

I. Begriffsbestimmung für Wein (§ 1).- 1. Fällt »Hefepreßwein« unter die Begriffsbestimmung von »Wein« im Sinne des § 1 des Weingesetzes? Ist der Verschnitt mit Wein zulässig?.- II. Verschnitt (§ 2).- 2. Welche Bedeutung haben die Worte in § 2 des Weingesetzes: »Es ist gestattet, Wein aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Verschnitt)«? — Ist der Verschnitt von Traubenmaische und Wein zulässig?.- 3. Setzt die Vorschrift in § 2 des Weingesetzes voraus, daß die zur Herstellung von Wein zu vermischenden Erzeugnisse ihrerseits den Anforderungen des Gesetzes entsprechend hergestellt sind, daß sie insbesondere die darin für die Zuckerung vorgeschriebenen Grenzen nicht überschreiten? — Was ist unter Nachholung der Zuckerung zu verstehen? — Welche Bedeutung haben die Worte in § 34 Abs. 3 des Gesetzes: »Getränke, die bei der Verkündung dieses Gesetzes nachweislich bereits hergestellt waren«?.- 4. Müssen sämtliche Anteile eines Verschnitts den Bestimmungen des Gesetzes entsprechend hergestellt sein? Ist die Rückverbesserung überstreckten Weines zulässig?.- 5. Darf Sherry zum Verschneiden von weißem Wein anderer Art verwendet werden (§ 2 Satz 2) ? — Ist in der Überlassung von Wein an Angehörige, Dienstboten und Konfirmationsgäste zum Verbrauch auf der Stelle ein »Inverkehrbringen« (§ 13) zu erblicken?.- III. Zuckerung des Weines (§ 3).- 6. Genügt zur Verurteilung wegen »vorsätzlicher« Zuwiderhandlung gegen die Zuckerungsvorschriften im § 3 Abs. 1 des Weingesetzes die Feststellung, daß der Angeklagte den Zuckerwasserzusatz selbst vorgenommen habe? — Was ist im Sinne von § 3 Abs. 1 des Weingesetzes unter den »guten Jahrgängen« zu verstehen?.- 7. Darf nach § 3 Abs. 1 des Weingesetzes bei einem Moste, der zwar zuckerarm ist, aber keine übermäßige Säure zeigt, zur Erzielung eines Erzeugnisses, das der Beschaffenheit eines aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen gewonnenen Erzeugnisses entspricht, nur Trockenzuckerung angewendet werden, oder ist auch ein Zusatz von Zucker, in reinem Wasser gelöst, zulässig? — Was ist unter einem »guten Jahrgang« in § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu verstehen? — Welchen Nachweis erfordert in den Fällen der §§ 26, 28, 29 des Weingesetzes der Vorsatz?.- 8. Ist die Zuckerung von Wein nach dem Muster der vorzüglichsten Jahrgänge statthaft?.- 9. Darf bei einem Mangel an Zucker im Most in einem sonst allgemein guten Jahrgange (1911) die Zuckerung vorgenommen werden?.- 10. Darf einem Wein mehr Zuckerwasser als ein Fünftel der gesamten Flüssigkeit zugesetzt werden, wenn die Absicht besteht, ihm später weiteren Wein zuzusetzen? — Ist die Zuckerung eines Verschnitts von in- und ausländischem Wein zulässig?.- 11. Ist Bachwasser als »reines Wasser« im Sinne des § 3 Abs. 1 des Weingesetzes anzusehen?.- 12. Ist in der Zuckerung desselben, noch nicht völlig vergorenen Weines im Dezember, nachdem erbereits im Herbst desselben Jahres gezuckert wurde, eine unzulässige Wiederholung der Zuckerung zu erblicken (§ 3 Abs. 2)? — Muß diese Zuckerung angezeigt werden (§ 3 Abs. 4)?.- 13. Ist die Unterlassung der Anzeige der Absicht, ausländische Erzeugnisse zu zuckern, strafbar?.- 14. Ist die Unterlassung der Anzeige der Absicht, außerhalb der am Weinbaue beteiligten Gebiete des Deutschen Reichs zu zuckern, strafbar? (Zuckerung ausländischer Erzeugnisse in Augsburg, Nachmachung von Wein, Verkauf als »Deidesheimer« usw.).- IV. Kellerbehandlung des Weines (§ 4).- 15. Ist in dem Verschnitt ausländischen Mostes mit gezuckertem inländischen Most ein nach § 4 des Weingesetzes unzulässiger Zusatz von Zucker zu ausländischem Most zu erblicken?.- 16. Nach welchen Vorschriften ist der Zusatz von Wasser zu ausländischem Wein zu beurteilen? (Täuschung der Zollstellen, Vorlage falscher Fakturen usw.).- 17. Ist ein Zusatz von »Drusenbranntwein« zu Wein zulässig (§ 4)?.- V. Bezeichnung gezuckerten Weines (§ 5).- 18. Was wird im Weingesetz unter dem Begriff »Feilhalten« verstanden?.- 19. Ist in dem Feilhalten von Wein in »Straußwirtschaften« ein Feilhalten unter Bezeichnungen zu erblicken, die auf Reinheit des Weins oder darauf deuten, daß der Wein Wachstum eines bestimmten Weinbergsbesitzers sei? — Dürfen »Straußwirte« (Heckenwirte) gezuckerten Wein feilhalten und verkaufen?.- VI. Verwendung geographischer Bezeichnungen im allgemeinen (§ 6).- 20. Nach welchen Vorschriften bemißt sich die Zulässigkeit der Verwendung örtlicher Bezeichnungen zur Benennung von Weinen, die vor Verkündung des Weingesetzes vom 7, April 1909 hergestellt sind?.- 21. Verstößt die Bezeichnung eines in Griechenland von dorthin verpflanzten Malagareben geernteten Weines als »Griechischer Malaga« gegen §6 des Weingesetzes?.- VII. Nachmachung von Wein (§ 9).- 22. Ist die Herstellung eines Wein — Obstwein-Verschnitts und dessen Inverkehrbringen (eventuell unter Deklaration) zulässig (§§ 4, 9, 13)?.- 23. Ist in der Herstellung von Apfelwein unter Verwendung von Weintrestern eine Nachmachung von »Wein« zu erblicken? (»Apfelwein mit Weintrestergärung«.) — Verstößt der Verkauf gezuckerten Apfelweins als »Apfelwein« gegen die Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes?.- 24. Fällt die Herstellung eines Getränks aus »Mostextrakt« (Tamarindenmus, Äpfelsäure und Weinsäure) und dessen Verkauf als »Zider« und »Ziderlimonade« unter die Verbote der §§ 9 und 13 des Weingesetzes?.- 25. Fällt die Herstellung von »Kunstmuskatgewürzwein«, »Gewürzwein«, »Gewürzlikör«, »Gelbwein«, »Muskat«, »künstlichem Muskatwein«, »Muskatlikör«, »Feuer wehr wein« und dergl. unter das Verbot der Nachmachung von Wein?.- 26. Dürfen Erzeugnisse, die, auf kaltem Wege bereitet, die Eigenschaften von Süßweinen vortäuschen, als Kunsterzeugnisse (Muskatfaçon), Liköre (Muskatlikör) oder unter Phantasiebezeichnungen (»Coriando«) in den Verkehr gebracht werden?.- VIII. Weinähnliche Getränke (§ 10).- 27. Ist in dem Zusatz von 50% Zuckerwasser zu Apfelwein eine Verfälschung zu erblicken (§ 10 des Nahrungsmittelgesetzes)?.- IX. Haustrunk (§ 11).- 28. Ist die Verwendung von Salmiak, Tannin, Zuckercouleur bei der Haustrunkbereitung zulässig (§ 11 Abs. 2, § 4)? — Welche Bedeutung hat die Bestimmung in § 11 Abs. 2: »Die Vorschriften des § 4 finden auf die Herstellung von Haustrunk entsprechende Anwendung«? — Ist in dem Ankündigen usw. von Haustrunkstoffen, bestehend aus Rosinen, Salmiak, Zitronensäure, Zuckercouleur und Tannin eine Zuwiderhandlung gegen § 26 Abs. 1 Nr. 3 zu erblicken?.- 29. Liegt eine anmeldepflichtige Herstellung von Haustrunk auch dann vor, wenn einem bereits vorhandenen Haustrunk neue Bestandteile zugesetzt werden? — Ruht in einem Jahre, in dem ausnahmsweise Wein nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird, die Verpflichtung zur Haustrunkanzeige (§ 11 Abs. 3) und zur Buchführung (§ 19)?.- 30. Darf Haustrunk ohne besonderen Entgelt an die im Betriebe des Herstellers beschäftigt gewesenen Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben werden?.- X. Traubenmost (§ 12).- 31. Ist in § 12 des Weingesetzes unter »Traubenmost« nur frischer, zur Weinbereitung bestimmter Traubensaft zu verstehen? — Ist die Bezeichnung »Tokaier alkoholfrei« für sterilisierte und geklärte Traubensäfte von in Deutschland angebauten sogenannten Tokaierreben zulässig (§ 6)?.- XI. Weinhaltige Getränke (§ 16).- 32. Fällt »Rotweinpunschessenz« unter den Begriff »weinhaltiges Getränk«? (Verwendung von Stärkesirup und Farbstoffen).- 33. Fällt »Rotweinpunschessenz«, die als Branntwein verzollt wird, unter den Begriff »weinhaltiges Getränk«? (Zusatz von Farbstoffen).- 34. Wird unter »Maitrank« ein Getränk aus »Wein« verstanden, und ist die Verwendung von Apfelwein ohne Deklaration zulässig?.- XII. Buchführung (§ 19).- 35. Unterliegen die Filialen (Verkaufsstellen) von Weinhandlungen der Buchführungspflicht? — Welche Bücher müssen geführt werden? — Welche Bedeutung hat das Wort »Kleinverkäufer« im Sinne der Ausführungsbestimmungen zu § 19 des Weingesetzes?.- 36. Unterliegen die Verkaufsstellen (Nebenstellen) von Konsumvereinen u. dergl. der Buchführungspflicht ? — Welche Bücher sind zu führen?.- XIII. Ankündigung usw. verbotener Stoffe (§ 26).- 37. Fällt die Ankündigung usw. eines Gemisches von Rosinen, Tamarindenmus, Natriumkarbonat, Weinstein, Zuckercouleur, Äpfeläther usw. zur Bereitung eines weinähnlichen Getränks (»Z.’s Haustrunk«) unter das Verbot des § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes?.- 38. Ist in dem Feilhalten von »Weinextrakt Rotweinart« eine Zuwiderhandlung gegen § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes zu erblicken?.- 39. Ist in dem Verkauf der »Hamburger Schnellklärung Fackelhell« eine Zuwiderhandlung gegen § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes zu erblicken?.- XIV. Einziehung und Vernichtung (§ 31).- 40. Ist auf Einziehung auch dann zu erkennen, wenn nur der »Versuch« betätigt wordenist, Haustrunk in den Verkehr zu bringen?.