Staat - Kirche - Kultur: Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, cartea 43
Autor Arnd Uhlede Limba Germană Paperback – 31 aug 2004
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Specificații
ISBN-13: 9783428114672
ISBN-10: 3428114671
Pagini: 203
Dimensiuni: 147 x 225 x 12 mm
Greutate: 2.54 kg
Ediția:1. A.
Editura: Duncker & Humblot GmbH
Seria Staatskirchenrechtliche Abhandlungen
ISBN-10: 3428114671
Pagini: 203
Dimensiuni: 147 x 225 x 12 mm
Greutate: 2.54 kg
Ediția:1. A.
Editura: Duncker & Humblot GmbH
Seria Staatskirchenrechtliche Abhandlungen
Recenzii
"[...] Auf wenigen Seiten macht Uhle deutlich, dass die staatsrechtliche Figur der Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Kulturvorbehalt steht und schon deshalb nicht auf muslimische Organisationen, wie sie heute bestehen, übertragbar ist. Diese knappen Folgerungen schürfen tiefer als die heute zahlreichen, flachen Ad-hoc-Stellungnahmen, zu denen die Aktualität des Themas anregt. Uhles kleine, aber gedankenschwere und thesenscharfe Monographie sollte Pflichtlektüre sein für einen jeden, der in Fragen des Staatskirchenrechts mitreden möchte. Die neuen Freunde der Rechtsmaterie, die sie für integrationspolitische Zwecke nutzen wollen, können hier lernen. Aber auch alte Kenner finden hier Neues." Josef Isensee, in: Deutsches Verwaltungsblatt, DVBl, Heft 7/2007"A. Uhle wurde im Jahr 1971 geboren, erwarb 1999 in München sein rechtswissenschaftliches Doktorat und schloss 2003 ebendort sein Habilitationsverfahren ab. Mehrere seiner Arbeiten erwarben hohe Anerkennung. Seit 2003 lehrt er in Dresden bzw. München als Privatdozent Öffentliches Recht. Sein neues umfassendes Werk, das das Verhältnis zwischen Staat und Kirche unter Analysierung der Grundlagen systematisiert, ist die natürliche Fortsetzung des traditionellen Staatskirchenrechts.Es werden die unterschiedlichen Rechtsordnungen der Grundlage des Verhältnisses von Staat und Kirche, das Kirchenrecht und das Staatskirchenrecht behandelt. Die Ausgangspunkte dieser beiden Rechtsordnungen sind heute allerdings identisch: Die Grundwerte der westlichen Kultur haben einen Konsens zustande gebracht, der verfassungsrechtliche Relevanz besitzt. Das konstituierende Element dieses Konsenses ist, dass sich Staat und Kirche nach der Annäherung sowohl der bestimmenden christlichen Konfessionen als auch der des Staates in ihrem Charakter unterscheiden, wobei der Staat mit seinem weltlichen Charakter zur Gewährleistung der Religionsfreiheit verpflichtet und in Fragen der Weltanschauung neutral ist. Staat und Kirche sind im Interesse des Gemeinwohls für das Zusammenwirken offen.Es ist die Eigenart des deutschen Staatskirchenrechts, dass die Religionsgemeinschaften die 'Sicherstellung ihrer Dauerhaftigkeit' genießen, indem sie den Rechtsstatus einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen können. Allerdings macht dies die Verwaltungspraxis und Rechtssprechung nur solchen Gemeinschaften möglich, die bereit und geeignet sind, den westlichen Konsens, der bezüglich des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche besteht, zu tragen.A. Uhle weist in seinem Buch aufbauend auf der deutschen Fachliteratur die charakteristischen Merkmale des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche aus kirchenrechtlicher Perspektive auf und kommt sodann unter Analysierung der kulturgeschichtlichen Wurzeln zu der Folgerung, dass der Konsens, der sich in der Frage des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche herausgebildet hat, das wesentliche Element der Identität der westlichen Kultur ist. Die neuerdings in Europa auftretenden Religionen (insbesondere der Islam, aber auch neue religiöse Bewegungen) stellen auch den staatskirchenrechtlichen Grundkonsens auf die Probe - nach Meinung des Autors besteht dieser Konsens diese Probe aber. Der Islam wird in Europa als kulturfremd betrachtet. Jedoch steht seinen Anhängern sowohl die individuelle als auch die kollektive Religionsfreiheit zu. Der Autor steht jenen Experimenten skeptisch gegenüber, die die 'Europäisierung' des Islam anstreben, das heißt, dass sie auf eine Entwicklung eines sich mit der westlichen Werteordnung - der Idee der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der staatlichen Neutralität - identifizierenden Islam hinarbeiten. Solange die Religionsfreiheit auch den Muselmanen gewährt wird, ist es unbegründet, jenen Glaubensgemeinschaften, die den das Verhältnis zwischen Staat und Kirche bestimmenden kulturellen Konsens nicht teilen bzw. die nicht fähig sind, ihn mitzutragen, Zugang zu solchen eigentümlichen Rechtsinstituten zu öffnen, die die Kirchen tragen, die den aufgezeigten Konsens gerade im Hinblick auf ihr Wesen begründen.Der jüngste Band der vom Verlag Duncker & Humblot gepflegten, anspruchsvollen staatskirchenrechtlichen Serie signalisiert, dass das Staatskirchenrecht in Deutschland auch in der Lehre einer neueren Generation die Kontinuität wahrt, zugleich aber fähig ist, Antworten auf die neuen Herausforderungen zu geben. Der besondere Wert des Buches von A. Uhle liegt darin, dass er nicht bloße Detailfragen untersucht, sondern seine Thesen mit dem gehörigen Mut und Überblick unter Berücksichtigung der systematischen Grundlagen aufbaut." Balázs Schanda, in: Kánanjog (Kanonisches Recht), 7/2005 (Original in ungarisch, deutsche Übersetzung vom Rezensenten)"Die renommierte Reihe staatskirchenrechtlicher Abhandlungen [...] ist um einen weiteren, wegweisenden Band bereichert worden. Die Monographie analysiert als staatskirchenrechtliche Studie die Prägung der europäischen Kultur durch den Dualismus von Staat und Kirche. Indem Uhle die staatskirchenrechtlichen Institutionen nicht ausschließlich vom Grundrecht der Religionsfreiheit in seinen individuellen wie korporativen Dimensionen unterscheidet, stellt er zugleich auch wieder die Konkordanz zwischen beiden Prinzipien her. Der Autor beweist anhand der rechtlichen und politischen Institutionen des deutschen Staatskirchenrechts Ausmaß und Richtung der Wirkungen, die das Christentum mit seinen gewachsenen Leitvorstellungen auf das Verhältnis von Staat und Kirche entfaltet hat. Uhle kommt dabei zu der weitreichenden Erkenntnis, dass Institutionen des Staatskirchenrechts wie etwa der Körperschaftsstatus oder der Religionsunterricht unter einem eigenen und konkreten Kulturvorbehalt stehen. Dieser Vorbehalt beinhaltet, dass diese Institutionen des Staatskirchenrechts nur solchen Religionsgemeinschaften offen stehen, die sich in den kulturellen Kontext des deutschen Verfassungsstaates fügen und - etwa wie die christlichen Kirchen - zur Stabilisierung der Kultur beitragen.Uhle findet die Argumentationsbasis seiner These vom Kulturvorbehalt des Grundgesetzes mittels eines ebenso breit wie tief angelegten Diskurses über die einschlägig geografisch-abendländischen und zeitlich-historischen Grundlagen der grundgesetzlichen Staatskirchenverfassung. [...] Für die Frage nach der verfassungsrechtlichen Relevanz und Konsequenz der These vom Kulturvorbehalt gibt der Autor Denkanstöße, ohne jedoch konkrete Folgerungen für die staatskirchenrechtlichen Institutionen vorzugeben. Die praktische Bewährung der Theorie ist die Präsenz neuer Religionen im Abendland und ihre Anwendung auf neuartige Sachverhalte, die sich etwa durch muslimische Religions- und Kultureinflüsse ergeben. Das Staatskirchenrecht des Grundgesetzes bewährt sich nach Uhle in der Herausforderung, in die es durch den Einzug neuer Religionen in das Abendland gestellt ist, indem es eine entsprechend umfassende grund- und individualrechtliche religiöse Freiheit gewährt. Gleichzeitig aber ist es danach Auftrag wie Aufgabe geltenden Staatskirchenrechts, das abendländische Kulturfundament institutionell zu erhalten und zu pflegen. Denn das freiheitsschützende und -sichernde grundgesetzliche Staatskirchenrecht bewährt sich nach dem Gedanken von Uhle nur durch seine konsequente Anwendung und nicht durch eine vielfach erwogene substanzzehrende Anpassung an kulturfremde Religionen, die sich bei Lichte betrachtet als Funktionsauswechslung und demzufolge grundstürzende Umdeutung des Staatskirchenrechts erweist.Das Buch von Uhle fasst Interpretationsansätze zusammen, wie sie ansatzweise bereits in der neueren Lehre begründet worden sind; danach kann der Staat Ausprägungen infolge einer weiten Auslegung der Glaubensfreiheit und des Staatskirchenrechts durchaus wieder auf ein verfassungs- wie sozialverträgliches Normalmaß zurückführen [...]. Diese neue These des Kulturvorbehaltes bietet dem geltenden Staatskirchenrecht eine renovierte Legitimationstheorie, die ihm in dem sich verändernden realen und rechtlichen Umfeld eine neue Perspektive und Ordnung vermitteln könnte. Bei den vielfältigen Forderungen religiöser Gruppierungen nach Förderung, Anerkennung, Subventionen, Tolerierung und Sonderrechten wäre demnach stärker als bisher deren verfassungsrechtliche Einstellung und deren Stellung zum Gemeinwesen zu berücksichtigen. Kriterien für eine differenzierende Behandlung religiöser Gruppierungen etwa bei der Verleihung des Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften, der Erlaubnis zur Erteilung von Religionsunterricht oder anderen Fragen könnten die Haltung der Gruppierung zu folgenden Fragen sein: Verantwortung des Menschen für Kinder und Familie, Empfehlung zur Teilnahme an demokratischen Wahlen, Gleichbehandlung aller Menschen in Bezug auf die Menschenwürde, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Haltung zur Religionsfreiheit, Forderung nach Staatsreligion oder Äußerung zu Krieg oder Frieden. Dabei kann der Staat Differenzierungen vornehmen, welche kirchlichen Lehren und Lebensformen eine durch die Verfassung gebildete Kultur tragen und welche Lehren dieses Fundament ablehnen, bekämpfen oder ihm schaden. In diesem Sinne ist dieser Gedanke auch bereits in jüngerer und jüngster Kommentar- und sonstiger Literatur fruchtbar geworden [...]. Insofern wird es abzuwarten sein, wie Uhles These des Kulturvorbehaltes sich zukünftig bei administrativen Entscheidungsverfahren wie daraufhin zu erwartenden gerichtlichen Entscheidungen durchsetzen wird." Hans Hofmann, in: Der Staat, 3/2005"Die überaus anregende und weiterführende Studie von Arnd Uhle zum Thema 'Staat - Kirche - Kultur' ist das Nebenprodukt einer inzwischen abgeschlossenen Münchener Habilitationsschrift zum Thema 'Freiheitlicher Verfassungsstaat und kulturelle Identität'. [...] Das Ergebnis der überaus wohl dokumentierten Studie geht dahin, daß das freiheitsschützende und freiheitssichernde Staatskirchenrecht des Grundgesetzes sich durch umfassende grundgesetzliche Gewähr der religiösen Freiheit bewähre. Gleichzeitig gelte es aber, die institutionelle abendländische Kulturidentität zu behaupten durch konsequente Anwendung der heute geltenden Verfassungsregeln und nicht durch die vielfach erwogene substanzzehrende Anpassung an kulturfremde Religionen.Neu und frisch ist die Differenzierung im staatskirchenrechtlichen Bereich. [...] Der Arbeit von Uhle ist Widerspruch sicher, denn sie setzt der Sicht des Staatskirchenrechts als nur säkularem Rahmen Grenzen. Aber sie führt vorhandene Ansätze weiter. Man darf auf die schon zitierte, noch nicht vorliegende Habilitationsschrift des Verfassers gespannt sein." Axel von Campenhausen, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, 1/2005"[...] Arnd Uhle hat eine Studie vorgelegt, die das Recht nicht als bloßes technisches Regelwerk, sondern als reife Frucht langfristiger historisch-kultureller Entwicklungslinien begreift. Speziell für das Staatskirchenrecht vermag er aufzuzeigen, daß dieser Befund nicht nur für die Vergangenheit zutreffend war, sondern auch für die Zukunft weitere Legitimation zu stiften vermag. Stringente Gedankenführung zeichnen diese historisch versierte wie juristisch anregende Arbeit aus, der viele Leser wie Rezipienten aus dem Bereich des weltlichen wie des katholischen Rechts zu wünschen ist." Stefan Mückl, in: Archiv für Katholisches Kirchenrecht, Nr. 172, 1/2004
Cuprins
Inhaltsübersicht: A. Einleitung - B. Der kirchen- und staatskirchenrechtliche Grundkonsens über das Verhältnis von Kirche und Staat im Recht der Gegenwart: Grundlegende Wesensmerkmale des Verhältnisses von Kirche und Staat aus kirchenrechtlicher Perspektive - Grundlegende Wesensmerkmale des Verhältnisses von Kirche und Staat aus staatskirchenrechtlicher Perspektive - Zum Grundkonsens des kirchen- und des staatskirchenrechtlichen Verständnisses über das Verhältnis von Kirche und Staat im Recht der Gegenwart - C. Spurensuche: Wesentliche Gründe für den kirchen- und staatskirchenrechtlichen Grundkonsens - Das Verhältnis von Kirche und Staat als Ausdruck abendländischer Kulturidentität: Wesentliche kulturgeschichtliche Wurzeln der Säkularität des Staates - Wesentliche kulturgeschichtliche Wurzeln der Religionsfreiheit - Wesentliche kulturgeschichtliche Wurzeln von staatlicher Neutralität und religionsrechtlicher Parität - Conclusio: Das Verhältnis von Kirche und Staat als Ausdruck abendländischer Kulturidentität - D. Die verfassungsrechtliche Relevanz des kirchen- und staatskirchenrechtlichen Grundkonsenses über das Verhältnis von Kirche und Staat: Zur doppelten funktionalen Dimension des Staatskirchenrechts. Das Staatskirchenrecht als Instrument der Freiheitsgewähr und der Freiheitssicherung - Conclusio: Die rechtliche Relevanz des Grundkonsenses über das Verhältnis von Kirche und Staat und ihre Grenze. Das partielle Ineinandergreifen von Kirchen- und Staatskirchenrecht - Exkurs: Das Verhältnis von Kirche und Staat als nationaler Ausdruck europäischer Kulturidentität und sein Schutz gem. Art. 6 Abs. 3 EUV (Art. I-5 Abs. 1 EU-Verfassungsentwurf 2003) - E. Ausblick: Der Grundkonsens über das Verhältnis von Kirche und Staat in der Bewährung - Die Herausforderung durch die Präsenz neuer Religionen im Abendland - Literatur-, Personen- und Sachwortverzeichnis