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Die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und die Homogenität im Europäischen Wirtschaftsraum: Berichte aus der Rechtswissenschaft

Autor Arnd Schweizer
de Limba Germană Paperback – 31 iul 2005
Die Verwirklichung eines "dynamischen und homogenen Wirtschaftsraumes" gem. Abschnitt 4 der Präambel des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) war seit der Vorstellung der Idee durch Jacques Delors in seiner Rede vor dem Europäischen Parlament (EP) am 17. Januar 1989 erklärtes Ziel der Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Die Forderung nach Homogenität in einem größeren Rechtsraum war damals in der Rechtsordnung der EG bereits Wirklichkeit. Die besondere Herausforderung bestand im EWR darin, zwei strukturell sehr unterschiedliche Integrationsräume durch entsprechende Institutionen und Verfahren so zu verschränken, daß bei weitgehender Erhaltung der jeweiligen Eigenschaften von EG und EFTA ein dynamischer und homogener Wirtschaftsraum geschaffen werden konnte. Die Dynamik des EWR in rechtlicher Hinsicht wird durch Art. 102 EWRA sichergestellt, der für die Zeit nach der Unterzeichnung des EWRA bestimmt, daß der Gemeinsame Ausschuß (GA) des EWR weitere Rechtsakte der Gemeinschaft, welche in den Anwendungsbereich des EWRA fallen, laufend in das EWR-Recht überführen soll. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit das Ziel der Homogenität des EWR unter besonderer Berücksichtigung der Rolle des EFTA-Gerichtshofes (EFTA-GH) rechtlich erreicht worden ist. Auf den ersten Blick scheint die Homogenität im EWR unproblematisch gewahrt zu sein. Formelle Beschlüsse des GA zur Homogenität der Rechtsprechung des EFTA-GH mit derjenigen des EuGH gem. Art. 105 EWRA oder zu dem fehlenden Einvernehmen über eine Änderung des Anhangs zum EWRA gem. Art. 102 Abs. 4 EWRA, um Änderungen oder Neuerungen des Gemeinschaftsrechts nachzuvollziehen, sind nie erlassen worden. Bislang sind lediglich zweimal Schutzmaßnahmen ergriffen worden, einmal durch Liechtenstein und einmal durch Norwegen. Ein Streitbeilegungsverfahren gem. Art. 111 ff. EWRA wurde selten eingeleitet und noch nie ganz durchgeführt. Auch hat es nie offizielle Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Organen, die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem EWRA, der EFTA-Überwachungsbehörde (ÜB) und der EU-Kommission (Kommission) zuständig sind, gegeben, die gem. Art. 109 Abs. 5 EWRA zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt hätten. Weiter sind lediglich wenige Entscheidungen des EFTA-GH zu verzeichnen, die einen vom EuGH verschiedenen Weg der Rechtsfindung gehen und lediglich ein Gutachten, welches zu einem anderen rechtlichen Ergebnis kommt. Dennoch stellte der EuGH in seinem Gutachten 1/91 über die Vereinbarkeit des EWRA mit dem Gemeinschaftsrecht fest, daß "die Homogenität der Rechtsnormen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum nicht dadurch gewährleistet ist, daß die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts inhaltlich oder in ihrem Wortlaut mit den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens übereinstimmen" und"daß dem Ziel der homogenen Auslegung und Anwendung des Rechts im EWR die zwischen den Zielsetzungen und dem Zusammenhang des Abkommens auf der einen und den Zielrichtungen und dem Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts auf der anderen Seite bestehenden Unterschiede entgegenstehen."Diese Feststellung unterschiedlicher Ziele und Zusammenhang von EGV und EWRA milderte das EuG zwar in einer späteren Entscheidung ab, indem es dem EWRA eine "weitgehende Integration" zubilligte, "deren Ziele über die eines bloßen Freihandelsabkommens hinausgehen." Die Feststellung der grundsätzlichen Gefährdung der Homogenität im EWR durch unterschiedliche Ziele und Zusammenhänge von EWRund Gemeinschaftsrecht wurde jedoch nicht revidiert. Übereinstimmend hat der EFTA-GH anerkannt,"daß es zwischen dem EWRA und dem EGV Unterschiede hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Ziele gibt", und hat entschieden, "dass diese Unterschiede unter spezifischen Umständen zu Unterschieden in der Auslegung führen können."Es stellt sich also die Frage, inwieweit sich die Ziele und Zusammenhänge der in Rede stehenden Rechtsordnungen unterscheiden und ob die in der Praxis festzustellende Homogenität im EWR sich aus der gelungenen Konstruktion des EWRA insgesamt ergibt, so daß mit den geschaffenen materiellen Regelungen etwa zur Sicherung der Homogenität bestehende Unterschiede ausgeglichen werden. Daraufhin wird der Vollzug der Rechtsordnungen verglichen. In einem weiteren Schritt werden die Folgen der Unterschiede für die Rechtsprechung des EFTA-GH untersucht. Davon ausgehend werden sensible Bereiche der Auslegung und Anwendung von EWR-Recht aufgezeigt werden, in denen divergierende Rechtsprechung insbesondere auftreten könnte. Es wird weiter entwickelt werden, welcher Art die vom EFTA-GH genannten "spezifischen Umstände" sein können, so daß eine Rechtsprechungsdivergenz hinzunehmen ist. Darauf wird erörtert werden, welche Konsequenzen für die Rechtsprechung des EFTA-GH aus bestehenden Unterschieden zu ziehen sind und es soll ausgewählte Rechtsprechung des EFTA-GH auf vom EuGH divergierendes Fallrecht untersucht und bewertet werden, ob die Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt ist.Im zweiten Teil der Arbeit wird ein Résumée gezogen, ob sich der EWR in der Praxis bewährt hat und inwieweit die Einbindung in den EWR oder einen EWR II eine Option für einzelne (süd-) osteuropäische Staaten sowie der Türkei vor oder sogar als Alternative zu deren Vollmitgliedschaft in der EU sein kann. Dabei wird auf Seiten der beitrittswilligen Staaten zwischen dem Wunsch nach wirtschaftlicher Entwicklung auf der einen und nach politischer Integration in Westeuropa auf der anderen Seite zu unterscheiden sein.
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Specificații

ISBN-13: 9783832243296
ISBN-10: 3832243291
Dimensiuni: 149 x 212 x 12 mm
Greutate: 0.21 kg
Ediția:Aufl.
Editura: Shaker Verlag
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