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Abgrenzung und Bewertung von Vermögensgegenständen: Abschreibung und verlustfreie Bewertung gemäß HGB und BFH-Rechtsprechung: Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung

Autor Bettina Rößler
de Limba Germană Paperback – 28 feb 2012
Der Einzelbewertungsgrundsatz wird seit BilMoG weiter gefasst, so ist bspw. in § 254 HGB nun die Bildung von Bewertungseinheiten vorgesehen. Bettina Rößler untersucht, ob grundsätzlich eine großzügige Einzelbewertung zu fordern ist und würdigt die Konsequenzen im Hinblick auf die planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen. Sie zeigt, inwieweit sich die Zerlegung des Vermögensgegenstands in seine wesentlichen Bestandteile zur komponentenweisen Abschreibung (IDW RH HFA 1.016) einerseits und die Zusammenfassung zu übergeordneten Ertragseinheiten andererseits mit den handelsrechtlichen GoB und der BFH-Rechtsprechung vereinbaren lässt.
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Din seria Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung

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Specificații

ISBN-13: 9783834929440
ISBN-10: 3834929441
Pagini: 280
Ilustrații: XXII, 255 S. 9 Abb.
Dimensiuni: 148 x 210 x 20 mm
Greutate: 0.34 kg
Ediția:2012
Editura: Gabler Verlag
Colecția Gabler Verlag
Seria Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung

Locul publicării:Wiesbaden, Germany

Public țintă

Research

Notă biografică

Dr. Bettina Rößler promovierte als externe Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Michael Hommel am Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung der Universität Frankfurt am Main.

Textul de pe ultima copertă

Der Einzelbewertungsgrundsatz wird seit BilMoG weiter gefasst, so ist bspw. in § 254 HGB nun die Bildung von Bewertungseinheiten vorgesehen. Bettina Rößler untersucht, ob grundsätzlich eine großzügige Einzelbewertung zu fordern ist und würdigt die Konsequenzen im Hinblick auf die planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen. Sie zeigt, inwieweit sich die Zerlegung des Vermögensgegenstands in seine wesentlichen Bestandteile zur komponentenweisen Abschreibung (IDW RH HFA 1.016) einerseits und die Zusammenfassung zu übergeordneten Ertragseinheiten andererseits mit den handelsrechtlichen GoB und der BFH-Rechtsprechung vereinbaren lässt.